AGB
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Stoll Abwassertechnik GmbH
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Geltung der Bedingungen
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Angebot und Zustandekommen des Vertrages
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Lieferzeit und Lieferung
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Mängelrügen
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Preise und Zahlungen
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Eigentumsvorbehalt
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Allgemeine Haftungsbeschränkung
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Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit, alte Bindungen
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Gerichtsstand
Geltung der Bedingungen
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Spätestens mit Entgegennahme unserer Produkte oder Leistungen gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Angebot und Zustandekommen des Vertrages
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, halten wir uns an die in einem Angebot genannten Preise 30 Kalendertage gebunden. Die in einem Angebot oder begleitenden Unterlagen enthaltenen Angaben, wie Maße, Gewichte, Zeichnungen, technische Daten, Einbauhinweise, Leistungsbeschreibungen etc. sind für uns unverbindlich. Sie werden, da sie auf den Unterlagen der Lieferanten beruhen, für uns hinsichtlich der Gewichts- und Qualitätstoleranzen ohne unsere Haftung gegeben. Die zu einem Angebot gehörenden Proben, Muster und Zeichnungen sind unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Preise für einzelne Positionen eines Angebots besitzen nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über das betreffende Angebot.
2.2 Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, in jedem Fall mit Übergabe der Ware zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung, sofern erteilt, und unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Lieferzeit und Lieferung
3.1 Die Lieferungen erfolgen ab Werk (Erfüllungsort ist unsere jeweilige Lieferstelle). Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3.2 Unabhängig vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs erfolgt die Lieferung - unabgeladen - an die vereinbarte Lieferanschrift des Käufers, sofern diese mit einem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Die Wahl des Transportmittels oder - Weges bleibt uns vorbehalten.
3.3 Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer auf dessen Kosten zu erfolgen. Wartezeiten sowie Abladen durch den Verkäufer werden dem Käufer berechnet.
3.4 Angegebene Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten.
3.5 Wir sind berechtigt, für alle Warenausgänge einen dem gesamten Warenwert nach gestaffelten Fracht- und Verpackungspauschbetrag zu erheben.
3.6 Teillieferungen durch uns sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.
3.7 Bei Bestellungen des Käufers auf Abruf hat dieser spätestens acht Tage vor Liefer- bzw. Abholtermin dieses dem Verkäufer mitzuteilen. Wir sind berechtigt, drei Wochen nach Erteilung eines Abrufauftrages die Ware als geliefert zu berechnen. Sie lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
3.8 Der Liefertermin bezeichnet den Abgang vom Werk.
3.9 Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen- jeweils auch bei unseren Vorlieferanten- sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3.10 Sollte dem Kunden eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung setzt voraus, daß wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzuges maximal 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
Mängelrügen
4.1 Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich, spätestens binnen fünf Tagen nach Lieferung, in jedem Falle jedoch vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich angezeigt werden. Bei Anlieferung durch Dritte hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber diesem wahrzunehmen.
4.2 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung - unter Einstellung der Be - und/oder Verarbeitung - schriftlich mitzuteilen. Es gelten die allgemeinen Rügepflichten der §§377 und 378 HGB.
4.3 Der Käufer muß uns bzw. unserem Vorlieferanten Gelegenheit zur Mängelbesichtigung und -beseitigung geben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, erlöschen alle Mängelansprüche.
4.4 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder der Mängelbeseitigung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4.5 Wird dem Käufer Garantie gewährt, so handelt es sich ausschließlich um eine Werksgarantie, die wir ohne Begründung eigener Pflichten im Namen des Herstellers oder unseres Vorlieferanten an den Kunden weitergeben.
4.6 Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Technische Änderungen berechtigen den Käufer nicht zur Mängelrüge.
Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auch für Mängelfolgeschäden sowie an dritten Rechtsgütern entstandenen Schäden einschließlich entgangenen Gewinns aus
Preise und Zahlungen
5.1 Maßgebend sind die von uns genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Mehrkosten für erbetene Eil- oder Express Versand hat der Kunde zu tragen.
5.2 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort netto ohne jeglichen Abzug zahlbar.
5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Durch die Entgegennahme von wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebungen und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.4 Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang schriftlich widersprochen wird.
5.5 Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Kunden vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
5.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jeweils zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
6.2 Die Ware bleibt unser alleiniges Eigentum. Verarbeitung, Umbildung, Vermischung und Einbau erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch die Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Als Veräußerungen im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten Warenlieferungen, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung, insbesondere der Einbau in Grundstücke, Gebäude oder Baulichkeiten.
6.5 Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes eines Dritten, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des wertes unserer eingebauten Liefergegenstände. Dies gilt auch bei Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten bzw. bei Veräußerung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen.
6.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
6.7 Bei vertragswiedrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen - durch Herausgabe oder Rücksendung an uns - oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu fordern. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
Allgemeine Haftungsbeschränkung
7.1 Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits bzw. unserer Organe und leitender Mitarbeiter vorliegt.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit, alte Bindungen
8.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluß von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
8.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Standort unseres jeweiligen Werkes.
8.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
8.4 Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
Gerichtsstand
9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen, Bundesrepublik Deutschland für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand Januar 2010
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